Die Eintragung einer Zinsvorauszahlung im Grundbuch gemäß § 1102 ABGB hat nur die Wirkung, daß sich ein Dritter auf die Unkenntnis dieser Tatsache nicht berufen kann. Besteht aber eine Diskrepanz zwischen Grundbuchsstand und der wahren Rechtslage, dann kann sich der, welcher die Diskrepanz zwischen dem öffentlichen Buch und den tatsächlichen Verhältnissen kannte oder kennen mußte, nicht auf das öffentliche Buch berufen.
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