Auch gegen Entscheidungen der zweiten Instanz über die Zahlungspflicht bei Kosten oder Sachverständigengebühren ist ein Revisionsrekurs ausgeschlossen (so bereits NZ 1935,118; NZ 1936,159).
…R 81/13s = SV 2013/2, 115). Der Ausspruch über die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses beruht auf § 528 Abs 2 Z 3 ZPO (RIS-Justiz RS0017282 [T6], RS0114330 [T4]). …
…bekämpft. Eine Entscheidung über die Ersatzpflicht der aus Amtsgeldern zu berichtigenden Kosten gemäß § 2 Abs 2 GEG ist eine solche im Kostenpunkt (RIS-Justiz RS0017282 [T 6]; OLG Wien 13 R 234/11v). Beschlüsse nach § 2 Abs 2 GEG über die vorläufige Kostenersatzpflicht werden daher vom Wortlaut des §…
…ist nach ständiger Rechtsprechung die Entscheidung nach § 2 GEG eine über die Kosten und nicht über die Gebühren (vgl 9 Ob 50/04z = RS0017282 [T6]; OLG Wien 15 R 165/11m). Auch eine Entscheidung über die Ersatzpflicht der aus Amtsgeldern zu berichtigenden bzw. berichtigten Kosten einer Amtshandlung gemäß §…
…zu berichtigenden bzw berichtigten Kosten einer Amtshandlung gemäß § 2 Abs 2 GEG; sie wird als eine Entscheidung im Kostenpunkt ange- sehen (vgl RIS-Justiz RS0017282 [T6]; Musger in Fasching/Konecny³ § 528 ZPO Rz 68). Über den vorliegenden Rekurs ist daher in Senatsbesetzung zu entscheiden (vgl Dokalik/Schuster, Gerichtsgebühren…
…3) jedenfalls unzulässig. Das gilt auch für Revisionsrekurse gegen Entscheidungen der zweiten Instanz über die Zahlungspflicht bei Kosten oder Sachverständigengebühren (RIS Justiz RS0008673 [T10, T11]; RS0017282 [T3, T6]; RS0044288 [T1, T4]).…
…11m = RIS-Justiz RW0000721 = WR 1136; OLG Wien 13 R 234/11v = Sachverständige 2012, 42 Krammer), versagt ebenfalls. Aus den unter RIS-Justiz RS0114330 und RS0017282 gesammelten Entscheidungen lässt sich nur ableiten, dass der Oberste Gerichtshof eine Befassung mit solchen Rekursen auch nach der Neufassung des § 41 Abs 1 GebAG…
…über die Ersatzpflicht von aus Amtsgeldern zu berichtigenden Kosten einer Amtshandlung (hier: Sachverständigengebühren) kann daher in dritter Instanz nicht bekämpft werden (vgl RIS Justiz RS0114330; RS0017282 [T4, T6]). Da sich der Revisionsrekurs der Eltern gegen einen solchen Ausspruch richtet, ist er – unabhängig davon, ob man hier einen Fall des §…
…Ersatzpflicht der aus Amtsgeldern zu berichtigenden Kosten nach § 2 Abs 2 GEG gilt (1 Ob 65/10f; RIS Justiz RS0114330; RS0017282 [T2]).…
…2 GEG über die Ersatzpflicht von aus Amtsgeldern zu berichtigenden Kosten einer Amtshandlung (hier: Sachverständigengebühren) kann daher in dritter Instanz nicht bekämpft werden (vgl RS0114330; RS0017282 [T4, T6]). [4] Da sich der außerordentliche Revisionsrekurs der Mutter gegen einen solchen Ausspruch richtet, ist er – unabhängig davon, ob man hier einen Fall…
…Die Entscheidung nach § 2 GEG ist aber eine über die Kosten und nicht eine über die Gebühren (vgl 9 Ob 50/04z = RIS-Justiz RS0017282 [T 6]: auch eine Entscheidung über die Ersatzpflicht der aus Amtsgeldern zu berichtigenden bzw berichtigten Kosten einer Amtshandlung gemäß § 2 Abs 2 GEG ist…
…berichtigenden bzw berichtigten Kosten einer Amtshandlung gemäß § 2 Abs 2 GEG; sie wird als eine Entscheidung im Kostenpunkt angesehen (vgl RIS-Justiz RS0017282 [T6]; Zechner in Fasching/Konecny 2 § 528 ZPO [Stand 31.3.2005, rdb.at]). Über den vorliegenden Rekurs ist daher in Senatsbesetzung zu entscheiden (RIS-Justiz RW0000721…
…Gebühren (Z 3) jedenfalls unzulässig. Auch gegen Entscheidungen der zweiten Instanz über die Zahlungspflicht bei Kosten oder Sachverständigengebühren ist ein Revisionsrekurs ausgeschlossen (RIS Justiz RS0017282); dies gilt ebenso für Beschlüsse über die Ersatzpflicht der aus Amtsgeldern zu berichtigenden oder berichtigten Kosten einer Amtshandlung gemäß § 2 Abs 2…
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