Wenn ein Anwalt aus beruflichem Eifer die Grenzen des § 9 RAO überschreitet, so kann nicht jede solche Überschreitung, schon als Disziplinarvergehen der Verletzung der Berufspflichten "im engeren Sinne" qualifiziert werden, weil sonst für die Qualifikation von Ehre oder das Ansehens des Standes überhaupt kein Raum mehr bliebe. Es muß vielmehr in jedem Einzelfall geprüft werden, ob eine solche Überschreitung, wenn sie nicht unter besonders erschwerenden Umständen erfolgt, zunächst nur als Beeinträchtigung der Ehre oder das Ansehens des Anwaltsstandes zu qualifizieren ist.
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