Wurde der Verdächtigte noch nicht gemäß § 38 StPO vernommen, bedeutet ein Einstellungsbeschluss nach § 90 nur, dass weitere Vorerhebungen unterbleiben, das Verfahren kann gemäß § 363 Abs 1 Z 1 StPO unabhängig von Bedingungen und Förmlichkeiten eingeleitet und fortgesetzt werden.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden