Voraussetzung für die Gewährung der Trennungsgebühr nach § 35 Abs 1 RGV ist einerseits die Führung eines Haushalts im bisherigen Wohnort, andererseits die Tatsache, daß der Dienstnehmer von seiner Familie getrennt lebt. Es kommt also ebensowenig darauf an, daß er im neuen Dienstort bereits einen Haushalt im herkömmlichen Sinn führt, wie daß ihm aus der Trennung von seiner Familie Kosten in der Höhe der Trennungsgebühr erwachsen. Der Anspruch auf volle Trennungsgebühr besteht unabhängig von der Höhe des tatsächlichen Aufwands des Beamten und daher auch unabhängig davon, ob sich dieser persönliche Einschränkungen auferlegt, etwa auf volle Verpflegung verzichtet, um Ersparnisse zu erzielen (Arb 7849).
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