Auch im Finanzstrafverfahren ist über die Kostenersatzpflicht des eines Finanzvergehens schuldig erkannten Angeklagten im Urteil ausschließlich nach § 389 StPO ohne Bezugnahme auf § 227 FinStrG (in irgendeiner Form) abzusprechen. § 227 FinStrG ergänzt § 381 StPO über die Art der einzelnen vom Ersatzpflichtigen zu ersetzenden Verfahrenskosten.
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