Fast unüberwindliche Schwierigkeiten, den durch einen Wettbewerbsverstoß entstandenen Schaden zu beweisen, als triftiger Grund für die Ablehnung der Festsetzung eines Befreiungsbetrages nach § 391 EO.
…in Angst , EO² § 391 Rz 8 mwN; König in Entscheidungsanmerkung ÖBl 1996, 289; Zechner , Sicherungsexekution und einstweilige Verfügung, 213; RIS-Justiz RS0005609, RS0005523). Gleiches gilt für die Aussetzung des Vollzugs einer einstweiligen Verfügung infolge nachträglichen Erlags eines Befreiungsbetrags (vgl RIS-Justiz RS0005609 [T1]). 5.5. Da das Patentgesetz seit…
…Kunden des Mitbewerbers zum Werbenden abwandern. Strengere Anforderungen können angesichts der fast unüberwindlichen Schwierigkeiten, den durch einen Wettbewerbsverstoß entstandenen Schaden zu beweisen (s RIS-Justiz RS0005523), nicht gestellt werden.…
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