§ 427 Abs 1 StPO bewirkt keine Ausnahme von der allgemeinen Regel des § 44 Abs 1 StPO, wonach der einmal bestellte Verteidiger zur Vornahme einzelner Prozeßhandlungen, mithin auch für die Abgabe eines Rechtsmittelverzichts (Einspruchsverzichtes), keiner besonderen Vollmacht bedarf.
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