§ 36 Abs 1 lit a WaffG kann nach der allgemeinen Regel des § 238 StG auch mit unbewußter Fahrlässigkeit begangen werden. Die Grenzen der gesetzlichen Merkmale "Besitzen" und "Führen" in den §§ 5 und 8 WaffG sind nicht enger, als diese Begriffe im allgemeinen Sprachgebrauch verwendet werden, gesetzt.
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