Der zwischen Ehegatten geschlossene Erbvertrag stellt einen Ehepakt dar (siehe hiezu Weiss in Klang 2. Auflage V S 710 und 903), besonders dann, wenn sich die Ehegatten gegenseitig und vertragsmäßig, der Bestimmung des § 1253 ABGB folgend, zu Erben von drei Vierteln ihres Nachlaßvermögens einsetzen, auf den einseitigen Widerruf dieser Erbseinsetzung verzichten und diese gegenseitige Erbseinsetzung sowie den Widerrufsverzicht wechselseitig ausdrücklich annehmen.
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