Unwiderstehlicher Zwang im Sinne des § 2 lit g StG (nunmehr entschuldigender Notstand im Sinne § 10 StGB) ist nicht ein sich aus den Eigenheiten der inneren Täterpersönlichkeit ergebender Antrieb zum Verbrechen, sondern eine sich aus äußeren Umständen ergebende Unzumutbarkeit anderen Verhaltens.
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