§ 24 EheG setzt nur voraus, daß die erste Ehe zur Zeit der zweiten Eheschließung noch aufrecht bestanden hat; eine spätere Scheidung dieser Ehe ist belanglos.
…setzt nur voraus, dass die erste Ehe zur Zeit der zweiten Eheschließung noch aufrecht bestanden hat; eine spätere Auflösung dieser Ehe ist belanglos (RIS Justiz RS0056142; vgl auch – zum umgekehrten Fall des Entstehens einer Doppelehe durch nachträglichen Wegfall eines die erste Ehe beseitigenden Urteils – RIS Justiz RS0044459). 3.1. …
… 1 Brüssel IIa VO für den Rechtsstandpunkt des Beklagten nichts zu gewinnen. [20] 4.1. Das Erstgericht stützte seine Entscheidung auf den Rechtssatz RS0056142. Danach setzt § 24 EheG nur voraus, dass die erste Ehe zur Zeit der zweiten Eheschließung noch aufrecht bestanden hat; eine spätere Scheidung dieser…
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