Die durch § 125 B-KUVG verfügte Legalzession beinhaltet keine Rückwirkung, sondern besagt nur, daß ab Inkrafttreten des Gesetzes (01.07.1967) die Forderungen der Geschädigten gegen den Schädiger auf die Versicherungsanstalt übergegangen sind, soweit sie diese befriedigt hat oder noch zu befriedigen haben wird.
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