Gemäß § 3 Abs 1 JN ist der Rekurs gegen die Entscheidung des Erstgerichts von dem vorgesetzten Kreis- oder Landesgericht zu erledigen. Es geht daher nicht an, dass der Oberste Gerichtshof, ohne dass die zweite Instanz in der Sache selbst entschieden hätte, über den gegen den erstrichterlichen Beschluss eingebrachten Rekurs entscheidet (7 Ob 277/64). (Hier wies das Rekursgericht den Rekurs als gemäß § 261 Abs 6 ZPO unzulässig zurück. Der Oberste Gerichtshof behob diesen Beschluss und trug dem Rekursgericht die sachliche Entscheidung über den Rekurs auf).
Rückverweise