Der Schädiger ist für die Auslagen der Anschaffung eines Grabdenkmales für ein Einzelgrab ( nämlich des Verunglückten ), nicht aber eines größer dimensionierten Grabdenkmales für ein Familiengrab ( Doppelgrab ) ersatzpflichtig.
…unbeachtlich ist, wenn sie durch den Wortlaut der letztwilligen Verfügung nicht gedeckt wird, andererseits aber der Wortlaut nach dem Willen des Erblassers beurteilt werden muss (RS0012307). Die letztwillige Erklärung stellt nicht die einzige Quelle der Auslegung dar, es sind auch außerhalb der Anordnung liegende Umstände aller Art, sonstige mündliche oder schriftliche…
…für den Verunglückten haftet, nicht aber für den Mehraufwand, der mit einem größer dimensionierten Grabdenkmal („Doppelgrab“), das auch Familienmitgliedern dienen soll, verbunden ist (RS0012307). Es handelt sich hier allerdings um ein Urnengrab. Dass auch bei Urnengräbern – so wie bei herkömmlichen Gräbern, wo mehrere Särge nebeneinander Platz finden sollen…
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