Ob die Parteienvernehmung durchzuführen ist, ist eine Frage der Beweiswürdigung. Wenn sich die Parteienvernehmung zur Beweisführung der strittigen Tatsache nicht eignet, bedeutet ihre Unterlassung keinen Verfahrensmangel.
…von den Vorinstanzen getroffenen Feststellungen rechtfertigen, ob die eingeholten Sachverständigengutachten erschöpfend sind oder noch weitere Fragen an die Sachverständigen zu stellen gewesen wären (RIS-Justiz RS0040840 und RS0043163). Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO). Die außerordentliche Revision war daher zurückzuweisen.…
…durchzuführen gewesen wäre, gehören zur nicht revisiblen Beweiswürdigung (vgl SSV NF 7/12 mwN; 10 ObS 19/02w uva; RIS Justiz RS0043320; RS0040840). Verfahrensmängel erster Instanz, deren Vorliegen das Berufungsgericht verneint hat, können im Revisionsverfahren nicht mehr geltend gemacht werden (SSV NF 7/74 mwN; RIS Justiz…
…nicht vernommen habe, macht er im Ergebnis keine Fragen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens, sondern Aspekte der Beweiswürdigung geltend, die jedoch nicht revisibel sind (RIS-Justiz RS0040840, RS0043099, RS0043117, RS0043125, RS0043163, RS0043320, RS0043414 ua). Es geht daher auch der Vorwurf ins Leere, das Berufungsgericht hätte nicht ausreichend die vom Kläger auch in…
…Tatsachenfeststellungen und der unrichtigen Beweiswürdigung. 1.3. Außerdem ist die Frage, ob die Parteienvernehmung durchzuführen gewesen wäre, eine solche der nicht revisiblen Beweiswürdigung (RIS Justiz RS0040840). Dies trifft ebenso auf die Frage zu, ob weitere Sachverständigengutachten einzuholen gewesen wären (RIS Justiz RS0043320). 1.4 Die Unterlassung der Parteienvernehmung stellt auch keine…
…und nachvollziehbar ist (Fasching, Lb2 Rz 1910; Kodek in Rechberger, ZPO2 Rz 1 zu § 503; SSV-NF 7/12 mwN; RIS-Justiz RS0043414, RS0043320, RS0040840). Das Berufungsgericht hat sich mit den diesbezüglichen Rügen des Klägers eingehend auseinandergesetzt, sie jedoch als unbegründet verworfen. Eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens (§ 503 Z 2…
…Gutachten eingeholt werden soll, ist im Übrigen eine Frage der Beweiswürdigung (RIS Justiz RS0043320 [T9]; vgl RS0043414 [T17]) und damit nicht revisibel (vgl RIS Justiz RS0040840). 3.1. Die Gewichtung einzelner Eheverfehlungen kann sich nach der Rechtsprechung nicht in einer zahlenmäßigen Gegenüberstellung beiderseitiger Eheverfehlungen erschöpfen (RIS Justiz RS0056171 [T8]). Maßgeblich ist…
…Ob überhaupt bzw ob weitere Sachverständigengutachten eingeholt werden sollen und ob die Parteienvernehmung durchzuführen ist, sind nicht revisible Fragen der Beweiswürdigung (RIS-Justiz RS0043414, RS0043320, RS0040840), ebenso die Frage, ob die eingeholten Sachverständigengutachten die von den Vorinstanzen getroffenen Feststellungen rechtfertigen (RIS-Justiz RS0043163). Aus diesem Grund sind auch die Ausführungen des…
…neurologisch-psychiatrischen Sachverständigen ausgeschlossen war. Ob die Parteienvernehmung durchzuführen, ist eine nicht revisible Frage der Beweiswürdigung (Kodek aaO Rz 1 zu § 503; RIS-Justiz RS0040840, RS0043320). Aus diesem Grund kann auch nicht auf die von den erstgerichtlichen Feststellungen abweichende Darstellung des Revisionswerbers hinsichtlich seiner aus dem Arbeitsunfall resultierenden Leiden und…
…eine Parteienvernehmung durchzuführen gewesen wäre, ist eine Frage der Beweiswürdigung. Die Unterlassung der Parteienvernehmung ist auch keine Verletzung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes (im Sinne einer Nichtigkeit) (vgl RS0040840). Der Beklagte wurde zunächst zur Verhandlung am 21.2.2024 geladen (vgl ON 14). In dieser Verhandlung ließ er sich unter Vorlage eines medizinischen Attests (ON …
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