Auch Betriebsmittel einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts sind nur dann nach Art 1 rückzuübertragen, wenn sie am 08.05.1945 im Eigentum der den Anspruch geltend machenden natürlichen Person gestanden haben. Bei Liegenschaften ist die grundbücherliche Einverleibung maßgebend (§ 431 ABGB).
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