Unabdingbare Voraussetzung für die - durch das erkennende Gericht als Prozeßvoraussetzung zu prüfen - Rechtmäßigkeit der Verfolgung des Übeltäters durch den Staatsanwalt im Sinne des § 49 Abs 1 StPO ist stets, daß dem Privatbeteiligten, der als Subsidiarankläger auftrat, diese Eigenschaft auch tatsächlich zukam und nicht etwa - vom Oberlandesgericht - bloß unrichtigerweise zuerkannt worden ist (vgl Slg 893 und 2801). Trifft letzteres zu, so ist ein dennoch ergangener Schuldspruch im Sinne des § 281 Z 9 b StPO nichtig.
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