§ 20 Abs 1 StVO 1960 dient nicht nur zum Schutz vor den direkten Auswirkungen eines Geschwindigkeitsexzesses, sondern auch vor anderen Behinderungen und Gefährdungen, die durch einen Verstoß gegen das Gebot, die Geschwindigkeit den gegebenen Verhältnissen anzupassen, eintreten können, zB durch (auch zusätzliches) Blockieren der Fahrbahn durch das ins Schleudern geratene Fahrzeug.
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