Für die Verjährung von Forderungen aus der Teilung einer gemeinschaftlichen Sache (§ 1215 ABGB) gilt die dreißigjährige Verjährungszeit. Die Fälligkeit tritt erst mit der Verrechnung der beiderseitigen Ansprüche ein.
…verweisen, dass für allfällige Forderungen nach § 1215 ABGB und ebenso für den Anspruch auf Auszahlung eines sich aus der Schlussrechnung ergebenden Ausgleichsbetrags (RIS Justiz RS0022221, RS0022151) die dreißigjährige Verjährungsfrist gilt und dass dies auch für Ansprüche auf Rechnungslegung der Fall ist (RIS Justiz RS0034499, RS0028102). Lediglich aus dem Umstand, dass…
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