Bei einer Entfernung des Angeklagten aus dem Sitzungssaal nach § 234 StPO kann die Verhandlung in seiner Abwesenheit bis zum Schluss durchgeführt werden, ohne dass dies von Nichtigkeit bedroht wäre (so schon RZ 1936,204, EvBl 1947/708).
…12). Gleiches gilt, soweit ohne Rücksicht auf die erforderliche Unmittelbarkeit des Nachteils ein Feststellungsmangel in Bezug auf Begleitumstände des Gläubigerverhaltens eingewendet wird (vgl RIS Justiz RS0098944). Entgegen der Sanktionsrüge (Z 11) verstößt die aggravierende Wertung des die Wertgrenze des § 147 Abs 3 StGB (hier) um mehr als…
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