Die bloße Übertragung des Prozessführungsrechtes - also ohne Bestehen irgendwelcher sonstiger materiell-rechtlicher Beziehungen zwischen dem Zedenten und dem Zessionar - ist nach österreichischem Recht unzulässig (so schon 1 Ob 4/51).
…P* J* – in ihrem Namen ungeachtet der behaupteten Vollmacht nicht geltend machen kann, ist darin doch eine nach österreichischem Recht unzulässige Prozessstandschaft zu erblicken (RS0032788; RS0053157; RS0032699). 8. Zusammengefasst beurteilte das Erstgericht das Klagebegehren aus den dargelegten Gründen zutreffend als zu unbestimmt. Die darauf gestützte Abweisung der Klage erfolgte somit…
…Beklagten nicht Gegenstand der Weiterveräußerung war, ist vertretbar und wird insbesondere mit dem Argument der Unzulässigkeit einer gewillkürten Prozessstandschaft (s dazu RIS Justiz RS0053157 [T1]; RS0032788) noch nicht widerlegt: Diese würde voraussetzen, dass den Käufern das materielle Recht übertragen und die Prozessführungsbefugnis dem Kläger vorbehalten (oder rückübertragen) wurde, wovon die Vorinstanzen…
…Verlust der Aktivlegitimation. Mit dem Hauptrecht steht die Klagebefugnis in untrennbarem Zusammenhang, weshalb eine gewillkürte Prozessstandschaft abzulehnen ist (SZ 68/36 mwN; vgl RIS-Justiz RS0032788, RS0053157). Im vorliegenden Fall hat das Erstgericht festgestellt, dass eine der Kreditbesicherung dienende schriftliche Abtretungserklärung des Klägers zu Gunsten einer Bank vorliegt, die alle bestehenden…
…ZPO). Nach ständiger Rechtsprechung ist die bloße Übertragung des Prozessführungsrechtes (die Prozessführung im eigenen Namen über ein fremdes Recht) nach österreichischem Recht unzulässig (RIS-Justiz RS0032788, RS0053157). Hingegen ist der Zedent bei einer Rückzession zum Inkasso klagslegitimiert, da hier nicht nur die Prozessführungsbefugnis, sondern auch das materielle Recht abgetreten wird (RIS…
…gewillkürte Prozessstandschaft (= Prozessführung im eigenen Namen über fremdes Recht) fremd. Die Klagebefugnis kann nicht ohne den zugrundeliegenden materiellrechtlichen Anspruch abgetreten werden (vgl RIS-Justiz RS0053157; RS0032788). 2.6. Der Kläger brachte vor (AS 68), sein Cousin, der Eigentümer der Liegenschaft 686/1, sei „in die Klagsführung des Klägers…
…Recht) nach österreichischem Recht unzulässig, weil die Klagebefugnis als öffentlich-rechtlicher und unverzichtbarer Anspruch nicht ohne den zugrundeliegenden materiellrechtlichen Anspruch abgetreten werden kann (RIS-Justiz RS0032788, RS0053157). Während bei der Inkassozession im Regelfall die Übertragung des Vollrechtes mit obligatorischer Beschränkung, in Form einer uneigennützigen Treuhand, vorliegt (3 Ob 229/99v; RIS…
…Prozessstandschaft (Prozessführung im eigenen Namen über fremdes Recht) ab, die nach ständiger Rechtsprechung dem österreichischen Recht fremd und somit ausgeschlossen ist (vgl RIS Justiz RS0053157; RS0032788; RS0079195; Rechberger/Simotta , Zivilprozessrecht 8 Rz 299 mwN ua; zur folglichen Unabtretbarkeit akzessorischer Nebenrechte, die als unselbständige Hilfsansprüche bloß die Sicherung oder Verwirklichung anderer Ansprüche…
…Die bloße Klagebefugnis kann als unverzichtbarer öffentlich-rechtlicher Anspruch nicht von dem ihr zugrunde liegenden materiellen Recht abgetrennt und daher nicht ohne dieses übertragen werden ( RS0032788 ; RS0053157 ; Nunner Krautgasser in Fasching/Konecny ³ II/1 Vor § 1 ZPO Rz 124 ff ua). [26] 1.4.8. Eine Abtretung…
…materiellrechtlichen Anspruch abgetreten werden kann, ist eine (stille) Zession, bei der der Zedent zur Einziehung der abgetretenen Forderung ermächtigt bleibt, rechtlich ausgeschlossen (RIS Justiz RS0053157; RS0032788). 1.2. Davon zu unterscheiden ist allerdings die Inkassozession. Bei dieser wird der Zessionar Gläubiger, er ist aber verpflichtet, die eingehobene Leistung an den Zedenten…
…Klagebefugnis kann als unverzichtbarer öffentlich-rechtlicher Anspruch nicht von dem ihr zugrunde liegenden materiellen Recht abgetrennt und daher nicht ohne dieses übertragen werden (RIS-Justiz RS0032788; RS0053157; Heidinger in Schwimann , ABGB³ § 1393 Rz 33; Ertl aaO § 1393 Rz 1). Hier beruft sich der Kläger aber in unmissverständlicher…
…die bloße Übertragung des Prozessführungsrechts – also ohne Bestehen irgendwelcher sonstiger materiell-rechtlicher Beziehungen zwischen dem Zedenten und dem Zessionar – nach österreichischem Recht unzulässig (RS0032788). Dem österreichischem Recht ist eine gewillkürte Prozessstandschaft (= Prozessführung im eigenen Namen über fremdes Recht) fremd, weil die Klagebefugnis nicht ohne den zugrundeliegenden materiell rechtlichen Anspruch…
…wird nur die formell rechtliche Prozess führungsbefugnis auf den Prozessstandschafter übertragen. In Österreich wird das Institut der gewillkürten Prozessstandschaft in ständiger Rechtsprechung und Lehre abgelehnt (RS0032788; RS0053157; Nunner Krautgasser in Fasching/Konecny ³ II/1 Vor § 1 ZPO Rz 124 ff ; Fasching , Lehrbuch 2 Rz …
…dass die gewillkürte Prozessstandschaft, also die auf einer Vereinbarung beruhende Trennung zwischen materiell er Be rechtigung und formell rechtlicher Prozessführungsbefugnis, dem österreichischen Recht fremd ist (RS0032788 [T10; T11]; RS0053157 ua; Nunner Krautgasser in Fasching / Konecny ³ II/1 Vor § 1 ZPO Rz 126). Dass sie die Forderungen mit…
…öffentlich-rechtlicher Anspruch nicht von dem ihr zugrunde liegenden materiellen Recht abtrennbar ist (1 Ob 40/01s SZ 74/81; RIS Justiz RS0032788, RS0053157; Nunner Krautgasser in Fasching/Konecny ³ II/1 vor § 1 ZPO Rz 124 ff). 6. Durch die „Abtretungserklärung…
…ab, was nach österr. Recht als gewillkürte Prozess Standschaft nicht zulässig wäre (stRspr, SZ 68/36, 8 Ob 364/97f; RIS Justiz RS0032788; Fasching, Lehrbuch2 Rz 344; Ertl aaO § 1392 ABGB Rz 7). Die Auslegung der Vereinbarung und der Abtretungserklärung durch das…
…Prozessführungsrechts dem österreichischen Recht fremd ist ( Nunner-Krautgasser in Fasching/Konecny ³ II/1 Vor § 1 ZPO Rz 126 mwN; RIS-Justiz RS0032788; RS0053157; RS0079195 zum UWG; RS0077071 zum UrhG). 1.6. Im Gegensatz zur Rechtsansicht des Berufungsgerichts liegt keine „gewillkürte“ Prozessstandschaft vor. Die Aktivlegitimation der Klägerin…
… Die bloße Übertragung des Prozessführungsrechts (Prozessstandschaft) ohne Bestehen irgendwelcher sonstiger materiell rechtlicher Beziehung zwischen dem Zedenten und dem Zessionar ist nach österreichischem Recht unzulässig (RS0032788; RS0053157; RS0032699). 3.1 Alle veräußerlichen Rechte können Gegenstand einer Abtretung sein (§ 1393 Satz 1 ABGB). Ausgenommen sind höchstpersönliche Ansprüche, deren (Leistungs…
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