Nicht in jedem Fall eines Gerichtserlages gemäß § 1425 ABGB müssen die Erlagsgegner Streitgenossen im Sinne des § 14 ZPO sein. Sie sind es aber, wenn der unter Hinweis auf § 10 Abs 4 AKB erlegte Betrag nur nach Maßgabe der gemäß § 16 Abs 2 EKHG vorzunehmende verhältnismäßigen Aufteilung der Ersatzbeträge ausgefolgt werden kann.
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