Wird bei Abschluß eines Gesellschaftsvertrages zur Gründung einer GmbH durch eine Genossenschaft durch einen weitergehenden Betriebsgegenstand eine kommerzielle Betätigung angestrebt, die über den satzungsgemäßen genossenschaftlichen Zweck hinausgeht, dann bedeutet dies eine Umgehung des § 1 GenG und damit einen nicht erlaubten Zweck im Sinne des § 1 GmbHG. Die Eintragung in das Handelsregister ist dann abzulehnen.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden