Die Anwendung des § 136 GBG setzt voraus, dass nachträglich eine Rechtsänderung außerbücherlich eingetreten und grundbücherlich noch nicht durchgeführt ist. Eine Änderung der Rechtsprechung stellt keine derartige Rechtsänderung dar.
…Urkunden nachgewiesen ist. Die Anwend ung des § 136 Abs 1 GBG setzt voraus, dass nachträglich eine Rechtsänderung außerbücherlich eingetreten ist (RS0079847 [T1]; RS0060992 [T1]; RS0061010 [T23]) und mit der Grundbuchsberichtigung die Nachführung des Grundbuchstands an die wahre außerbücherlich eingetretene Rechtslage vorgenommen wird (RS0061010; RS0060992 [T3]). [7] 2. …
…30). 4. Eine Berichtigung des Grundbuchs erfolgt nach ständiger Rechtsprechung in der Regel dann, wenn nachträglich eine Rechtsänderung außerbücherlich eingetreten ist (RIS-Justiz RS0079847; RS0060992) und mit der Grundbuchberichtigung die Nachführung des Grundbuchstands an die wahre außerbücherlich eingetretene Rechtslage vorgenommen wird (für viele 5 Ob 138/14a). Als…
…GBG Rz 12). Dass in einem solchen Fall grundsätzlich auch eine Berichtigung des Grundbuchs gemäß § 136 GBG (allgemein dazu: RIS-Justiz RS0079847; RS0060992) vorgenommen werden kann, mit der die Nachführung des Grundbuchstands an die wahre außerbücherlich eingetretene Rechtslage erfolgt (für viele 5 Ob 138/14a), stellen…
…136 Abs 1 GBG erfolgt nach ständiger Rechtsprechung in der Regel nur dann, wenn nachträglich eine Rechtsänderung außerbücherlich eingetreten ist (RIS Justiz RS0079847 [T1]; RS0060992 [T1]) und mit der Grundbuchsberichtigung die Nachführung des Grundbuchstands an die wahre Rechtslage vorgenommen wird (RS0060992 [T3]; RS0061010). Als Grundlage der Eintragung genügt im Fall…
…Ansicht des Rekursgerichtes eben nicht im Grundbuchsverfahren zu erreichen ist, zukommt." Die Rechtsprechung zu § 136 GBG wurde vom Rekursgericht zutreffend dargestellt (vgl RIS-Justiz RS0060992). Dass sich insoweit im Zusammenhang mit dem Kärntner Flurverfassungs-Landesgesetz Besonderes ergeben würde, ist nicht nachvollziehbar. Auch die Wiederholung und die Hartnäckigkeit der Rechtsverfolgung durch…
…Anwendung des § 136 GBG voraus, dass nachträglich eine Rechtsänderung außerbücherlich eingetreten und grundbücherlich noch nicht durchgeführt ist (5 Ob 80/99x ua; RIS-Justiz RS0060992, RS0061010). Hieraus folgt ohne weiteres, dass § 136 GBG im Fall einer grundbuchswidrigen (unheilbar nichtigen, daher bücherlich - schon ursprünglich - wirkungslosen; vgl RIS-Justiz RS0060300) Eintragung…
…§ 136 Abs 1 GBG erfolgt nach ständiger Rechtsprechung in der Regel nur dann, wenn nachträglich eine Rechtsänderung außerbücherlich eingetreten ist (RS0079847 [T1]; RS0060992 [T1]) und mit der Grundbuchsberichtigung die Nachführung des Grundbuchstands an die wahre Rechtslage vorgenommen wird (RS0060992 [T3]; RS0061010). Für eine gegenstandslos gewordene und vom Grundbuchsgericht…
…Diese hat zur Voraussetzung, dass das Grundbuch mit der wirklichen Rechtslage wegen einer nachträglichen, nur außerbücherlich eingetretenen Rechtsänderung nicht mehr übereinstimmt (RIS Justiz RS0061010; RS0079847; RS0060992). Wie schon das Rekursgericht zutreffend hervorhob, führt aber der Tod des Bestandnehmers allein nicht zur Beendigung des Bestandvertrags, weshalb der Nachweis dieser Tatsache die begehrte…
…§ 31 ff GBG) geforderten urkundlichen Unterlagen. Dieser Nachweis ist dann erbracht, wenn die Unrichtigkeit offenkundig oder durch öffentliche Urkunden nachgewiesen ist (RIS-Justiz RS0061010; RS0060992). Die Überprüfung der Berechtigung des gegenständlichen Exekutionsantrages reduziert sich somit auf die Frage, ob die vorgelegte Urkunde als öffentliche Urkunde im Sinne des § 136…
…25. 4. 1957 behauptet, vermögen diese weder eine Berichtigung nach § 21 GUG noch nach § 136 Abs 1 GBG (vgl RIS Justiz RS0060992) zu rechtfertigen. Der außerordentliche Revisionsrekurs des Antragstellers ist daher wegen Fehlens der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG (iVm…
…31 ff GBG) geforderten urkundlichen Unterlagen. Dieser Nachweis ist dann erbracht, wenn die Unrichtigkeit offenkundig oder durch öffentliche Urkunden nachgewiesen ist (RIS-Justiz RS0061010; vgl RS0060992; Feil, GBG3 § 136 Rz 1). Unzweifelhaft ist, dass der Tod des Berechtigten das Erlöschen sowohl des Fruchtgenussrechtes (RIS-Justiz RS0011619; RS0014673) als auch des…
… 136 Abs 1 GBG erfolgt nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung in der Regel dann, wenn nachträglich eine Rechtsänderung außerbücherlich eingetreten ist (RIS Justiz RS0079847; RS0060992) und mit der Grundbuchberichtigung die Nachführung des Grundbuchstands an die wahre außerbücherlich eingetretene Rechtslage vorgenommen wird (5 Ob 288/02t; 5 Ob…
…136 Abs 1 GBG erfolgt nach ständiger Rechtsprechung in der Regel nur dann, wenn nachträglich eine Rechtsänderung außerbücherlich eingetreten ist (RIS Justiz RS0079847 [T1], RS0060992 [T1]) und mit der Grundbuchberichtigung die Nachführung des Grund-buchstands an die wahre außerbücherlich eingetretene Rechtslage vorgenommen wird (5 Ob 62/15a, 5…
…136 Abs 1 GBG erfolgt nach ständiger Rechtsprechung in der Regel nur dann, wenn nachträglich eine Rechtsänderung außerbücherlich eingetreten ist (RIS Justiz RS0079847 [T1]; RS0060992 [T1]) und mit der Grundbuchsberichtigung die Nachführung des Grundbuchstands an die wahre außerbücherlich eingetretene Rechtslage vorgenommen wird (RIS Justiz RS0060992 [T3]; RS0061010). Als Grundlage der…
…5811/01 eine Rechtsänderung außerbücherlich eingetreten und nur grundbücherlich noch nicht durchgeführt worden wäre, der begehrten Berichtigung also nur deklarative Bedeutung zukäme (RIS Justiz RS0061010; RS0060992). Dass das nicht zutrifft, wurde bereits dargestellt. Die Berichtigung einer ursprünglichen Unrichtigkeit einer Eintragung kann nur offenkundige Fehler zum Gegenstand haben, nicht jedoch eine Durchbrechung…
…Anwendung des § 136 Abs 1 GBG erfolgt nach ständiger Rechtsprechung idR dann, wenn nachträglich eine Rechtsänderung außerbücherlich eingetreten ist (RIS Justiz RS0079847; RS0060992) und dann mit der Grundbuchberichtigung die Nachführung des Grundbuchstands an die wahre außerbücherlich eingetretene Rechtslage vorgenommen wird (5 Ob 288/02t). 2. Gegen…
…RS0082712 [T13]). [21] 3.2. Für die Löschung einer – hier von den Antragstellern behaupteten – nichtigen Eintragung bietet auch § 136 GBG keine Handhabe (RS0060992 [T7, T8]). Die Anwendung des § 136 GBG setzt voraus, dass nachträglich eine Rechtsänderung außerbücherlich eingetreten und grundbücherlich noch nicht durchgeführt ist, die begehrte…
… Im Fall einer – hier behaupteten – grundbuchswidrigen unheilbar nichtigen Eintragung ist § 136 GBG nach völlig einheitlicher Rechtsprechung nicht anzuwenden (RIS Justiz RS0060992 [T8]; 5 Ob 209/16w). 4. Worin die vom Rekursgericht verneinten verfassungsrechtlichen Bedenken (offenbar gegen den in § 132 Abs …
…GBG). Die Anwendung dieser Bestimmung erfolgt nach ständiger Rechtsprechung in der Regel nur dann, wenn nachträglich eine Rechtsänderung außerbücherlich eingetreten ist (RIS Justiz RS0079847 [T1]; RS0060992 [T1]) und mit der Grundbuchsberichtigung die Nachführung des Grundbuchstands an die wahre, außerbücherlich eingetretene Rechtslage vorgenommen wird (RS0060992 [T3]; RS0061010). Als Grundlage der Eintragung genügt…
…§ 136 Abs 1 GBG erfolgt nach vorliegender Rechtsprechung in der Regel dann, wenn nachträglich eine Rechtsänderung außerbücherlich eingetreten ist (RIS Justiz RS0079847; RS0060992) und mit der Grundbuchberichtigung die Nachführung des Grundbuchstandes an die wahre außerbücherlich eingetretene Rechtslage erfolgt (5 Ob 288/02t). 2. Auf die von…
…worden ist, die begehrte Eintragung also nur deklarative Bedeutung hat. Zweck des Berichtigungsverfahrens ist die erleichterte Nachführung des Grundbuchstands an die wahre Rechtslage (RIS Justiz RS0060992; RS0079847; RS0061010). Als Grundlage der Eintragung genügt im Fall des § 136 GBG der „Nachweis der Unrichtigkeit“; er tritt an die Stelle…
…unheilbar nichtigen) Eintragung nicht anzuwenden ist (5 Ob 35/01k). Dass diese Judikatur des Obersten Gerichtshofes nicht einhellig wäre, trifft nicht zu (vgl RIS-Justiz RS0060992). Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.…
…worden ist, die begehrte Eintragung also nur deklarative Bedeutung hat. Zweck des Berichtigungsverfahrens ist die erleichterte Nachführung des Grundbuchsstandes an die wahre Rechtslage (RIS-Justiz RS0060992; RS0079847; RS0061010). Als Grundlage der Eintragung genügt im Fall des § 136 GBG der „Nachweis der Unrichtigkeit"; er tritt an die Stelle der sonst…
…dass nachträglich eine Rechtsänderung außerbücherlich eingetreten ist, die grundbücherlich noch nicht durchgeführt wurde, die begehrte Eintragung also nur deklarative Bedeutung hat (RIS-Justiz RS0079847, RS0061010, RS0060992). § 136 GBG bezweckt die nach einer Grundbuchseintragung eingetretenen außerbücherlichen Rechtsänderungen deklarativ nachzuvollziehen (5 Ob 2/03k = NZ 2006/10, 41 = AGS 2003/578 [Hoyer…
…zu bejahen, wenn sich ein vom Antragsteller behaupteter, mehrfacher außerbücherlicher Rechtsübergang und eine damit jeweils verbundene Rechtsfolge unmittelbar aus dem Gesetz ergäbe (RIS Justiz RS0061010; RS0060992; RS0079847; vgl auch RS0040040). Der Oberste Gerichtshof hat in der bereits vom Rekursgericht zitierten Entscheidung 5 Ob 35/89 bei Teilung eines herrschenden…
…Standesurkunden) nachgewiesen ist. Die Anwendung des § 136 Abs 1 GBG setzt daher voraus, dass nachträglich eine Rechtsänderung außerbücherlich eingetreten ist (RS0079847 [T1]; RS0060992 [T1]; RS0061010 [T23]) und mit der Grundbuchsberichtigung die Nachführung des Grundbuchstandes an die wahre außerbücherlich eingetretene Rechtslage vorgenommen wird (RS0060992 [T3]; RS0061010). Eine aus den…
…setzt voraus, dass nachträglich eine Rechtsänderung außerbücherlich eingetreten und grundbücherlich noch nicht durchgeführt ist, die begehrte Eintragung also nur deklarative Bedeutung hat (RIS Justiz RS0061010; RS0060992). Keine Berichtigungsmöglichkeit nach § 136 GBG besteht hingegen, wenn sich erst nachträglich herausstellt, dass der Beschluss, aufgrund dessen die grundbücherliche Eintragung erfolgte, auf fehlerhafter…
…Abs 1 GBG). Die Anwendung des § 136 GBG setzt voraus, dass nachträglich eine Rechtsänderung außerbücherlich eingetreten und grundbücherlich noch nicht durchgeführt ist (RIS-Justiz RS0060992). Der Löschung kommt nur mehr deklarative Bedeutung zu (RIS-Justiz RS0061071, 5 Ob 129/01h; vgl RIS-Justiz RS0079847 ua). Als offenkundig kann nur gelten…
…aber noch nicht durchgeführt ist und der zur Berichtigung erforderlichen Eintragung nur mehr deklarative Bedeutung zukommt (Feil aaO § 136 Rz 1; RIS-Justiz RS0061010; RS0060992; RS0079847 [T1 und 2]). Als Grundlage der Berichtigung reicht der Nachweis der Unrichtigkeit der Eintragung aus, der an die Stelle der sonst (§ 26 ff…
…§ 136 Abs 1 GBG erfolgt nach ständiger Rechtsprechung in der Regel nur dann, wenn nachträglich eine Rechtsänderung außerbücherlich eingetreten ist (RS0079847 [T1]; RS0060992 [T1]; RS0061010 [T23]) und mit der Grundbuchsberichtigung die Nachführung des Grundbuchstands an die wahre außerbücherlich eingetretene Rechtslage vorgenommen wird (RS0060992 [T3]; RS0061010). Als Grundlage der…
…nachgewiesen ist. Die Anwendung des § 136 GBG setzt voraus, dass nachträglich eine Rechtsänderung außerbücherlich eingetreten und grundbücherlich noch nicht durchgeführt ist (RIS Justiz RS0060992; RS0061010). Als Grundlage der Eintragung genügt diesfalls der „Nachweis der Unrichtigkeit“; er tritt an die Stelle der sonst (§§ 31 …
…deshalb aus, weil es am Eintritt einer außerbücherlichen, im Grundbuch nur noch nachvollziehbaren Rechtsänderung fehlt (5 Ob 129/01h, RIS Justiz RS0061010, RS0079847, RS0060992). Es musste daher der Berichtigungsantrag abgewiesen werden.…
…Grundbuchs nach § 136 GBG erfolgt nach ständiger Rechtsprechung in der Regel dann, wenn nachträglich eine Rechtsänderung außerbücherlich eingetreten ist (RIS Justiz RS0079847 [T1], RS0060992 [T1]) und mit der Grundbuchberichtigung die Nachführung des Grundbuchstands an die wahre außerbücherlich eingetretene Rechtslage vorgenommen wird (5 Ob 62/15a, 5 …
… § 136 GBG hat zur Voraussetzung, dass nachträglich eine Rechtsänderung außerbücherlich eingetreten ist, die grundbücherlich noch nicht durchgeführt wurde (RIS Justiz RS0079847, RS0061010, RS0060992). Wird nun die Antragstellerin infolge Gesamtrechtsnachfolge durch Anwachsung Eigentümerin der Liegenschaft, so ist dieser Vorgang der Berichtigung im Grundbuch gemäß § 136 GBG…
…GBG setzt aber nach stRsp voraus, dass - nachträglich - eine (auch ohne Eintragung rechtlich wirksam) Rechtsänderung außerbücherlich eingetreten und grundbücherlich noch nicht durchgeführt ist (RIS-Justiz RS0060992; RS0061010; RS0079847). Der von der Antragstellerin als Eintragungsgrundlage vorgelegte Bescheid der Baubehörde datiert vom 13. 9. 2005, die Begründung des Wohnungseigentums der Antragstellerin ist erst…
…besteht keine Berichtigungsmöglichkeit, wenn sich - wie hier - erst nachträglich herausstellt, daß der Beschluß, aufgrund dessen die grundbücherliche Eintragung erfolgte, auf fehlerhafter Grundlage beruht (RIS-Justiz RS0060992; SZ 49/58; Feil aaO § 136 Rz 1 mwN). Der auf § 136 GBG gestützte Berichtigungsantrag war daher abzuweisen. Die Rechtsmittelwerberin hat die verzeichneten…
…64 = JBl 1965, 518). Der Nachweis der Unrichtigkeit der Eintragung, der zu einer Berichtigung nach § 136 Abs 1 GBG führen kann (RIS-Justiz RS0061010; RS0060992; RS0079847), setzt hier das Erlöschen der fideikommissarischen Substitution voraus. Diese Vorfrage zu beurteilen steht aber nie dem Grundbuchsgericht, sondern immer nur dem Abhandlungsgericht als Substitutionsbehörde…
…136 GBG setzt nach stRsp voraus, dass - nachträglich - eine (auch ohne Eintragung rechtlich wirksame) Rechtsänderung außerbücherlich eingetreten und grundbücherlich noch nicht durchgeführt ist (RIS-Justiz RS0060992; RS0061010; RS0079847), die begehrte Eintragung also nur deklarative Bedeutung hat (5 Ob 452/97z mwN = NZ 2000, 369). § 136 GBG bietet keine Handhabe für…
Rückverweise