Einem Verfallsbeteiligten (§ 76 FinStrG) steht zu seinen Gunsten das Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde zu, wenn
1.) das Erstgericht entgegen der Bestimmung des § 17 FinStrG auf Verfall erkannt hat,
2.) der Verfallsbeteiligte das von einem anderen Täter begangene und mit Verfall bedrohte Grunddelikt aus einem der im § 281 Abs 1 StPO taxativ aufgezählten Nichtigkeitsgrund der Sache nach bekämpft.
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