Hebt das Rekursgericht den auf § 145 Abs 1 EO gestützten Einstellungsbeschluß des Erstgerichtes mangels Säumnis des betreibenden Gläubigers auf und trägt es dem Erstgericht die Fortsetzung des Versteigerungsverfahrens auf, so liegt ein in Wahrheit abändernder Beschluß vor.
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