Wird für mehrere auf unbestimmte Teile eingesetzte Erben ein Nach- oder ein Ersatzerbe bestimmt, so steht dies dem Zuwachs gemäß § 560 ABGB nicht entgegen, wenn nur einer der Testamentserben vor dem Erblasser gestorben ist. Die Nach- und Ersatzerbschaft wird erst nach dem Tod aller auf unbestimmte Teile eingesetzten Erben wirksam.
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