Das Zensurrecht des § 187 StPO verpflichtet nur zur Kontrolle des Briefwechsels des Verhafteten; der Untersuchungsrichter (Vorsitzende) soll nur wissen, mit wem dieser in Briefwechsel steht und braucht die Korrespondenz nur dann zu lesen, wenn Nachteile für die Untersuchung zu besorgen sind.
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