Der OGH kann in Stattgebung des Rekurses gegen den Beschluß des Rekursgerichtes, mit dem der Rekurs des Klägers gegen die Stattgebung der Einrede der Unzulässigkeit des Rechtsweges mangels Rechtsschutzinteresses zurückgewiesen wurde, gleich in der Sache selbst entscheiden und die Einrede zurückweisen.
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