Ein von krass ungleichen Interessenlagen ausgehendes, in seinen Auswirkungen mit einer eklatanten vermögensrechtlichen Benachteiligung des beklagten Mitteilhabers verbundenes Teilungsbegehren ist zur Unzeit und zum Nachteil des Beklagten erhoben (hier: Bekl. verliert durch Versteigerung des Hauses Wohnung, Kl. behält sie, weil seine Gattin Mieterin ist).
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