Die Verfolgung der von einem Jugendlichen begangenen Übertretung des Familiendiebstahles nach dem § 463 StG setzt voraus, daß vom Haupt der Familie beim öffentlichen Ankläger innerhalb der sechswöchigen Frist des § 530 StG ein Verfolgungsantrag gestellt wird. Als Haupt der Familie und Antragsberechtigter im Sinne des § 43 Abs 1 JGG 1961 ist der Vater des Jugendlichen auch dann anzusehen, wenn der Jugendliche nicht mit dem Vater im gemeinsamen Haushalt lebt und auch nicht unter seiner Erziehung gestanden ist.
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