Gemäß dem Wortlaut des § 2 JGG 1961 kann unabhängig davon, ob der Jugendliche oder Unmündige bestraft wird oder nicht, eine angemessene vormundschaftsbehördliche Maßnahme getroffen werden. Auch die Rechtskraft eines verurteilenden Erkenntnisses ist nicht Voraussetzung zu einer solchen Maßnahme.
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