Die Regelung des § 19 Abs 6 StVO ist nur eine Ausnahme von der Grundregel des Rechtsvorranges, so dass Zweifel im Einzelfall zu Lasten desjenigen zu werten sind, der den Rechtsvorrang des anderen Verkehrsteilnehmers bestreitet.
…212/76 = ZVR 1978/9 = RIS Justiz RS0074641). Im Zweifel ist der Rechtsvorrang als gegeben anzunehmen (2 Ob 28/12z; RIS Justiz RS0074522). 3. Für die Beurteilung der Beschaffenheit einer Verkehrsfläche in ihrer Gesamtheit (RIS Justiz RS0074625) ist von wesentlicher Bedeutung, dass die dafür maßgeblichen objektiven Kriterien…
…Grundstücksausfahrten, von Garagen, von Parkplätzen, von Tankstellen, von Feldwegen oder dergleichen kommen. Diese Bestimmung stellt eine Ausnahme von der Grundregel des Rechtsvorrangs dar (RIS Justiz RS0074522). Der aus dem Gesetzeswortlaut klar erkennbare Zweck des § 19 Abs 6 StVO liegt darin, die Behinderung von Fahrzeugen, die sich auf Verkehrsflächen…
…gewertet wurde (RIS Justiz RS0074531). Im Zweifel ist der Rechtsvorrang anzunehmen (2 Ob 28/12z; 2 Ob 191/13x; RIS Justiz RS0074522). 3. Im hier zu beurteilenden Fall waren beide Straßen asphaltiert. Der M*****weg ist zwar nur rund 2,8 m breit, aber auch die…
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