Die Verständigung von der Zession kann schon erfolgen, bevor die beabsichtigte Zession tatsächlich durchgeführt, dh im Sinne des § 1392 ABGB vom Zessionar angenommen wird. Allerdings hat die Verständigung erst dann rechtliche Wirkung im Sinne des § 1396 ABGB, wenn die Zession später tatsächlich erfolgt.
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