Ein Anspruch auf Zinsminderung nach § 1096 ABGB ist nicht nur bei Feuchtigkeit des Bestandobjektes gegeben, sondern auch dann, wenn bei einer Zusage der Lärmfreiheit der bedungene Gebrauch durch Lärmbeeinträchtigung gestört wird.
…erkennt selbst, dass sich der Oberste Gerichtshof schon mehrfach mit dem Mietzinsminderungsrecht nach § 1096 ABGB wegen Lärmbelastung auseinandergesetzt hat (RIS Justiz RS0021324, RS0107151, RS0021351, RS0118572). Beim Zusammenleben mehrerer Personen in einem Haus sind dadurch bedingte Unannehmlichkeiten grundsätzlich in Kauf zu nehmen. Eine erhebliche Belästigung ist aber dann anzunehmen, wenn…
Rückverweise