Wurde der Mietzins vorausbezahlt, dann ist bei einer von Gesetzes wegen eintretenden Zinsminderung nach § 1096 ABGB ein nach § 1431 ABGB zu beurteilender Rückforderungsanspruch gegeben.
…zur Gänze. Entgegen ihrer Ansicht haben Überzahlungen aus nicht verfahrensgegenständlichen Perioden keine Wirkungen für Folgeperioden, sondern begründen allenfalls einen Rückforderungsanspruch aus Bereicherung (vgl RIS Justiz RS0021337, 9 Ob 282/00m zu ex lege eintretenden Mietzinsminderungsansprüchen). Die rückständigen Entgeltforderungen könnten daher nur durch aufrechnungsweise Geltendmachung eines solchen Rückforderungsanspruchs erlöschen. Dem…
…könne, weil sie die Zahlungen ohne Vorbehalt vorgenommen habe, lässt sich nicht aufrechterhalten. [20] Richtig ist, dass die Rückforderung gemäß § 1431 ABGB (vgl RS0021337 [T2]) nach der Rechtsprechung ausgeschlossen ist, wenn der Schuldner über den Bestand der Schuld begründete Zweifel hatte und dennoch ohne Vorbehalt leistete, sofern die Zahlung…
… 1431 ABGB, also im Falle des Irrtums (auch Rechtsirrtums) bei der Zahlung, zurückgefordert und/oder gegen laufende oder spätere Bestandzinsforderungen aufgerechnet werden ( RIS Justiz RS0021337 [T2]). Der Bestandnehmer, der Zweifel über den Bestand seiner Bestandzinsschuld hatte und dennoch leistete, kann die Leistung nicht zurückfordern. Wenn er in einem solchen Fall…
…nach § 1431 ABGB, also im Falle des Irrtums (auch Rechtsirrtums) bei der Zahlung, zurückgefordert und/oder gegen laufende oder spätere Bestandzinsforderungen aufgerechnet werden (RS0021337 [T2]). 2.3 Das Recht zur Zinsminderung greift auch dann ein, wenn die Erhaltungspflicht nach § 1096 Abs 1 erster Satz ABGB abbedungen…
…Dies gilt etwa für irrtümliche Doppelzahlungen. Auch Bestandzinsüberzahlungen können nach § 1431 ABGB zurückgefordert oder gegen laufende oder spätere Bestandzinsforderungen aufgerechnet werden (RIS Justiz RS0021337; 5 Ob 25/15k). 3.2 Der Bereicherungskläger muss alle anspruchsbegründenden Voraussetzungen seiner Bereicherungsklage beweisen. Dies gilt somit für die Rechtsgrundlosigkeit der Leistung bzw…
…00d; RIS Justiz RS0021284). Entscheidend ist, ob die Merkmale der persönlichen Abhängigkeit ihrem Gewicht und der Bedeutung nach bei Anstellung einer Gesamtbetrachtung überwiegen (RIS Justiz RS0021337). Dies ist aber regelmäßig eine Folge der Gewichtung der Umstände des Einzelfalls. Die Entscheidung der Vorinstanzen hält sich zudem im Rahmen der zum „Bedarf…
…RS0021326; RS0021457 [T4, T7]; RS0107866). Bestandzinsüberzahlungen können in solchen Fällen nach § 1431 ABGB zurückgefordert und/oder gegen laufende oder spätere Mietzinsforderungen aufgerechnet werden (RS0021337 [T2]). Die vorbehaltlose und ohne Irrtum (auch Rechtsirrtum) erfolgte Zahlung des Mietzinses in Kenntnis des bestehenden, die Brauchbarkeit des Bestandobjekts beeinträchtigenden Mangels kann jedoch unter…
…Nur) Im Fall des Irrtums (auch Rechtsirrtums) bei der Zahlung können Bestandzinsüberzahlungen zurückgefordert und/oder gegen laufende oder spätere Bestandzinsforderungen aufgerechnet werden (vgl RIS-Justiz RS0021337 [T1, T2]). Ein Bestandnehmer, der Zweifel über den Bestand seiner Bestandzinsschuld hatte und dennoch leistete, kann die Leistung jedoch nicht zurückfordern. Wenn er in einem…
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