Wurde durch die einer Herabsetzung der Strafe gleichzuwertende weitergehende Anrechnung der Vorhaft der Berufung eines Angeklagten Rechnung getragen, ist gemäß dem § 295 Abs 1 StPO von Amts wegen so vorzugehen, als hätte der in gleicher Weise durch eine gesetzwidrige Einschränkung der Vorhaftanrechnung betroffene Mitangeklagte in diesem Belange gleichfalls Berufung erhoben.
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