Rechts- und Parteifähigkeit des Personenkreises "Jedermann", für den im Grundbuch die Dienstbarkeit des Wasserschöpfrechtes einverleibt ist; er wird durch einen Kurator nach § 276 ABGB vertreten.
…Wegerechtes zugunsten der Gemeinde (und damit einer bestimmten Rechtsperson) möglich sei, für das Auftreten eines selbständigen (und damit parteifähigen) Personenkreises "Jedermann" kein Raum (RIS-Justiz RS0009010 [T2] und RS0105709), sodass die Bestellung eines Kurators zur Prozessführung für einen solchen Personenkreis nicht in Frage kommt. In der Entscheidung 4 Ob 239/97v…
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