Der an einer Kreuzung gemäß § 19 Abs 1 StVO 1960 Wartepflichtige darf nicht darauf vertrauen, daß der im Vorrang Befindliche nur mit einer Geschwindigkeit in die Kreuzung einfahren werde, die es ihm gestattet, seiner eigenen Wartepflicht gemäß § 19 Abs 1 StVO 1960 zu entsprechen.
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