Das Zivilgericht ist nicht nur an den Spruch des verurteilenden strafgerichtlichen Erkenntnisses, sondern auch an dessen Tatsachenfeststellungen gebunden, soweit diese den der Verurteilung zugrunde liegenden Tatbestand betreffen.
…davon auszugehen ist, dass die im Strafurteil festgestellte Tat tatsächlich vom Verurteilten begangen wurde und dass dessen tatsächliche Handlungen für den Schadenserfolg kausal waren (RS0113561; RS0040190 [T3]). [17] Nach der – auch nach Aufhebung des § 268 ZPO weiter anzuwendenden – Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs kann der Zivilrichter allerdings zu…
…Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur Bindung des Zivilgerichts an ein strafgerichtliches Erkenntnis richtig wiedergegeben (vgl 1 Ob 612/95 [verstärkter Senat]; RIS Justiz RS0040190, RS0074219, RS0113561, RS0112232). Es kann daher auf die insoweit zutreffende Begründung der zweitinstanzlichen Entscheidung verwiesen werden (§ 510 Abs 3 zweiter Satz ZPO…
…wie dies die Revision meint, muss hier aber schon deshalb nicht beantwortet werden, weil das Zivilgericht an den Spruch des verurteilenden strafgerichtlichen Erkenntnisses gebunden ist ( RS0040190 ). [16] 1.5. Demnach sah das Strafgericht die Rechtsfolge der Auflösung des Dienstverhältnisses „gemäß § 34 Abs 3 VBG“ unter Bestimmung…
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