Die Anwendung des § 58 StPO setzt nicht die Rechtskraft des Ausscheidungsbeschlusses voraus. Das Gesetz gestattet schon dann, wenn "die Ausscheidungsverfügung getroffen ist" die Abgabe der ausgeschiedenen Strafsachen an dasjenige Gericht, welches für dieselbe, abgesehen vom Zusammentreffen mit anderen Strafsachen, nach den allgemeinen Zuständigkeitsgrundsätzen zuständig wäre.
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