Auch die Zuweisung auf Grund des § 334 Abs 2 StPO an ein Geschwornengericht eines anderen Gerichtshofes erster Instanz bedarf als Delegierung von Gesetzes wegen ebenso wie die Zuweisung nach den §§ 62 und 63 StPO einer Begründung (ergibt sich nur aus der Tatsache, daß der OGH seine Entscheidung begründet hat).
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