Aus dem bloßen Grunde des mehrjährigen Nichtgebrauches der Servitut ist noch nicht gemäß § 863 ABGB auf einen stillschweigenden Verzicht zu schließen; dies folgt insbesondere im Zusammenhalt mit § 1479 ABGB.
…RIS-Justiz RS0011711 [T6], RS0016366 [T1]; s auch RS0016364). Ein Ruhen der Rechtsausübung ändert am aufrechten Bestand der Dienstbarkeit selbst nichts (RIS-Justiz RS0011688, auch RS0015908). Auch führt die Möglichkeit, die mit der Dienstbarkeit verbundenen Vorteile auch auf anderem Weg erreichen zu können, nicht zum Erlöschen einer Grunddienstbarkeit (RIS-Justiz RS0011574…
…Justiz RS0014186). Zum Servitutsrecht wurde ausgesprochen, dass die bloße Nichtausübung nicht als ein Verzicht auf einen schon erworbenen Besitz gewertet werden könne (RIS Justiz RS0014211, RS0015908). Gerade bei Ansprüchen zur Wahrung der Freiheit des Eigentums sind im Sinne des § 863 ABGB strenge Anforderungen an die Annahme eines…
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