Der Gerichtsstand nach § 81 JN ist für die Räumungsklage nach Beendigung einer Wohnungsleihe nicht gegeben.
…weil das dingliche Recht (Eigentum) – zumindest wenn es als solches unbestritten ist – nur Klagegrund ist (8 Ob 623/90; RIS-Justiz RS0046650 [T1]; Simotta in Fasching/Konecny 3 § 81 JN Rz 2 mwN; Mayr aaO Rz 4 mwN). 3. Andererseits wird die Klage…
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