Die Oberste Berufungskommission und Disziplinarkommission für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter ist gegenüber Bescheiden des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer nur in den in der Rechtsanwaltsordnung normierten Fällen (vergleiche § 5 a; § 30 Abs 4 RAO) Berufungsinstanz.
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