Ein wichtiger Grund zur Delegierung im Sinne des § 27 Abs 1 DSt liegt etwa darin, daß alle gegen den Beschuldigten anhängigen Disziplinarsachen in einem Zuge verhandelt und vom dem gleichen Disziplinarsenat erledigt werden.
…ein wichtiger Grund zur Delegierung unter anderem darin besteht, zwei Verfahren, die Beschuldigungen und Gegenbeschuldigungen enthalten, nicht vom gleichen Disziplinarrat durchführen zu lassen (RIS Justiz RS0055513). Die Durchführung des Disziplinarverfahrens AZ D 16/01 gegen ***** war daher dem Disziplinarrat der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer zu übertragen. Die Durchführung des Disziplinarverfahrens AZ…
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