Der Streitwert bei einer Exszindierungsklage richtet sich gemäß § 57 JN sowohl nach der Höhe der Forderung als auch nach dem Wert der gepfändeten Sachen, jedoch mit der Einschränkung, daß, wenn einer der beiden Beträge niedriger ist, es auf diesen ankommt (JB 242 = GIUNF 7662).
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