Die Vorschrift des § 13 Abs 2 StVO 1960, am Kreuzungsmittelpunkt links vorbeizufahren, sofern sich aus Bodenmarkierungen oder aus Hilfszeichen nicht anderes ergibt, soll lediglich das gleichzeitige Linksabbiegen begegnender Fahrzeuge ermöglichen; durch sie wird jedoch das Gebot des § 13 Abs 1 StVO 1960, nach links in weitem Bogen einzubiegen, keinesfalls aufgehoben. Durch die Bestimmung des § 13 Abs 2 StVO wird die Bestimmung des § 19 Abs 5 StVO nicht berührt.
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