1. Unter "unwiderstehlichem Zwang" (§ 2 lit g StG - nunmehr entschuldigender Notstand gemäß § 10 StGB - ist ein gegenwärtiger physischer Zwangregelmäßig im Sinne einer vis absoluta - oder ein - nicht selbstverschuldeter - psychischer Zwang durch Drohung oder Befehl zu verstehen, welch letzteren zu überwinden besondere Widerstandskraft oder ausnahmsweisen Heroismus erfordern würde und der daher den anders gerichteten Willen des Gezwungenen im Hinblick auf den für Leben, Freiheit oder Vermögen drohenden erheblichen Schaden beugt.
2. Unter einem erheblichen Schaden "für das Leben" ist nicht bloß Todesgefahr, sondern auch jede ernstere Gefahr für die körperliche Integrität zu verstehen.
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